Zurich Process

Verkehrsvorschriften und wichtige Informationen

Schwerverkehr

Maximal zulässige Masse und Gewichte

  • Höhe: 4,00 m.
  • Breite: 2,55 m.
  • Maximales Gewicht: 40 Tonnen.

Sonntagsfahrverbot und Nachtfahrverbot

Gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

Gefährliche Güter

Am 01.01.2010 trat das neue Reglement für die Beförderung gefährlicher Güter im Tunnel des Grossen Sankt Bernhard in Kraft. Der Tunnel wurde in die Kategorie E eingestuft, für welche Beschränkungen für alle gefährlichen Güter – ausser denjenigen mit den UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373 – vorgesehen sind.

Für die Durchfahrt mit gefährlichen Gütern gelten die Spezialtarife «Allerta 1». Für die Zahlung solcher Durchfahrten werden weder Retourbillette, Abonnemente oder ermässigte Tarife noch die Karten DKV, UTa, ROUTEX und MSE akzeptiert.

Achtung: Bei der Ankunft am italienischen Zoll vor dem Tunnel müssen die Fahrzeuglenker(innen) zwingend Kontakt mit dem Kontrollraum («Sala Controllo») aufnehmen.

Ausnahmetransporte

Die Gesellschaften haben die Befugnis, die Durchfahrt von Schwertransporten unter Berücksichtigung der eventuell notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu gestatten – aber nur, wenn der Fahrer im Besitz einer Sondergenehmigung für das Überschreiten der Gewichte und Ausmasse ist, die von der nationalen Gesetzgebung der zwei Staaten festgesetzt wurden.

Zusätzliche Informationen und Genehmigung
www.letunnel.eu

Tarife

Die gültigen Tarife sind auf folgender Webseite abrufbar:
http://www.letunnel.eu/tariffe.asp?id=37&l=4

 

Legende der Kategorien

 A1  Motorrad, Motorrad mit Beiwagen, Motorrad mit Anhänger
 A2  Zwei- oder mehrachsige Fahrzeuge, deren Vorderachshöhe unter 1,30 m und Gesamthöhe unter
 oder gleich 2 m beträgt
 B1  Zwei- oder mehrachsige Fahrzeuge, deren Höhe über 2 m und unter oder gleich 3 m beträgt deren
 Gesamthöhe über 3 m beträgt
 3A 3B  Dreiachsige LKWs, deren Gesamthöhe über 3 m beträgt / dreiachsige Autobusse, deren
 Gesamthöhe über 3 m beträgt
 4 Vier- oder mehrachsige Fahrzeuge, deren Gesamthöhe über 3 m beträgt.